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Börsenaufsicht
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1. Begriff: In Deutschland wird das System der Börsenaufsicht geprägt durch drei Säulen - Bundesebene (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin]), - Landesebene (Börsenaufsichtsbehörden der Länder) und - Selbstverwaltungsebene (Organe der einzelnen Börsen), zur Überwachung des Handels und der Geschäftsabwicklung an Börsen sowie der Marktorganisation nach dem BörsG, dem WpHG, den börseneigenen Regelwerken und weiteren nationalen und europäischen Vorschriften. In aufsichtsrechtlicher Sicht sind Börsen selbstverwaltende Behörden, so dass große Teile der täglichen Marktaufsicht selbst wahrgenommen werden.
2. Handelsüberwachungsstelle: Dem bei der Überwachungstätigkeit unabhängigen Börsen-Organ „Handelsüberwachungsstelle“ (HÜSt) ist durch das BörsG die Aufgabe der lückenlosen Erfassung und Auswertung des Handels und der Geschäftsabwicklung zugewiesen (vgl. § 7 BörsG). Dabei stehen der HÜSt umfangreiche Auskunfts- und Untersuchungsrechte zu. Aktiv marktordnend oder gar sanktionierend eingreifen kann die HÜSt nicht. Dies ist Aufgabe der Geschäftsführung und des Sanktionsausschusses.
3. Aufsicht: Gemäß § 3 BörsG obliegt die Aufsicht über die selbstverwalteten Börsen den jeweiligen Landesministerien als oberste Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde); sie umfasst u.a. die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften, die ordnungsgemäße Durchführung des Handels, die Börsengeschäftsabwicklung sowie die Aufsicht über die Börsenorgane und den Freiverkehr. Die BaFin beaufsichtigt nicht die Börse selbst, sondern den Wertpapierhandel allgemein, damit aber auch denjenigen an der Börse sowie die Akteure in ihrer Rolle als Banken bzw. Finanzdienstleistungsunternehmen (Marktaufsicht). Die BaFin überwacht die Lauterkeit des Handelsgeschehens und damit insbesondere das Verbot der Marktpreismanipulation und das Insiderhandelsverbot (Insider). Sie übernimmt auch die internationale Koordination und Abstimmung mit anderen Börsenaufsichtsbehörden. Zwischen allen drei Aufsichtssäulen bestehen umfangreichen Informations- und Auskunftsverpflichtungen.
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