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Depotbuchführung
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1. Begriff: Das Depotgesetz verpflichtet Verwahrer, ein Depotbuch als Handelsbuch (Verwahrungsbuch) zu führen, in das der Name des Hinterlegers, Art und Umfang sowie Merkmale der für ihn verwahrten Wertpapiere einzutragen sind (§ 14 DepotG). Hierzu gehören auch Angaben über eine mögliche Verpfändung und Drittverwahrung der hinterlegten Wertpapiere. Sind Nummern oder sonstige Merkmale der verwahrten Wertpapiere nur aus Verzeichnissen zu ermitteln, ist hierauf Bezug zu nehmen.
2. Merkmale: Weitere Anforderungen an die Depotbuchführung sind in Nr. 10 der BaFin-Bekanntmachung über die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts geregelt.
Vgl. auch Depotgeschäft
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