Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Depot C vom 25.02.2020 - 11:30

Depot C

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Pfanddepot, Sicherheitsdepot; in diesem Depot sind diejenigen Wertpapiere einzubringen, die der Zwischenverwahrer entsprechend einer Ermächtigung zur Verpfändung nach § 12 II DepotG dem Drittverwahrer verpfändet hat. Dieses Depot dient der Aufnahme von Wertpapieren, die der Hinterleger als Sicherheit an den Verwahrer verpfändet oder ihm als Pfand übergeben hat. Für eine wirksame Verpfändung ist dabei die Besitzverschaffung, z.B. durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Verwahrer (§ 1205 BGB) oder Einräumung des mittelbaren Mitbesitzes (§ 1206 BGB) erforderlich. Nachschriftliche Vereinbarungen und Nebenabsprachen zu Verpfändungsvereinbarungen (z.B. Nutzungsrechte aus Wertpapieren) sind üblich.

    Vgl. auch Drittverpfändung, Depotarten.

     

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com