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Deutsche Bundesbank, andere Aufgaben

Definition: Was ist "Deutsche Bundesbank, andere Aufgaben"?

Aufgaben, die der Deutschen Bundesbank durch andere Rechtsvorschriften als das BBankG übertragen wurden und die sie als nationale Zentralbank (NZB) im ESZB wahrnehmen darf.

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    1. Charakterisierung: Verpflichtungen der Deutschen Bundesbank, zusätzlich zu ihren in § 3 S. 1 und 2 BBankG definierten Hauptaufgaben (Deutsche Bundesbank, Aufgabe nach § 3 BBankG). Im Rahmen ihrer Rolle im Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) darf die Bundesbank auch andere Aufgaben wahrnehmen (§ 3 S. 3 BBankG), sofern sie mit den Zielen und Aufgaben des ESZB im Einklang stehen (Art. 14.4 ESZB-Satzung). Solche Aufgaben gelten nicht als solche des ESZB, weshalb sie die Bundesbank in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung wahrnimmt.

    2. Aufgaben im Einzelnen:

    a) Nach § 12 Satz 2 BBankG unterstützt die Bundesbank die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung, soweit das mit ihrer Aufgabe als nationale Zentralbank (NZB) im Rahmen des ESZB vereinbar ist.

    b) Nach § 13 I BBankG obliegt es ihr außerdem, die Bundesregierung in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung, auch auf eigene Initiative hin, zu beraten und ihr auf Verlangen Auskunft zu geben. Umgekehrt soll die Bundesregierung zu Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung den Präsidenten der Bundesbank hinzuziehen (§ 13 II BBankG).

    c) Da Währungspolitik und Bankenaufsicht sich vielfach berühren, ist die Bundesbank nach dem Kreditwesengesetz (KWG) an der Sicherung und Ordnung des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens beteiligt. Besonders deutlich wird dies daran, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), sofern deren Aufsichtsbefugnisse nicht im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) auf die EZB übertragen wurden (§ 7a I KWG), das Einvernehmen der Bundesbank bei der Aufstellung der Vorschriften über Eigenmittel und Liquidität der Institute (§ 10 I 2, 10a VII, § 11 I 2, 4 KWG) benötigt und in anderen Fällen die Bundesbank anzuhören hat. Eine Reihe von Melde-, Vorlage- und Auskunftspflichten der Kreditinstitute i.S. des KWG und Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des KWG sind gegenüber der Bundesbank zu erfüllen (bankaufsichtliche Auskünfte und Prüfungen, Melde- und Anzeigepflichten der Institute, Vorlagepflichten der Institute). Schließlich weisen noch die Informationspflichten (§ 7 I 2, III KWG) und die Zusammenarbeit im Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) auf eine allgemeine Kooperationspflicht beider Behörden hin; § 7 I 1 KWG bekräftigt diese. Im Rahmen des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS) ist die Bundesbank, gemeinsam mit der BaFin, zur Zusammenarbeit mit den EU-Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA; § 7b KWG), dem europäischen Bankenausschuss (§ 7c KWG) sowie dem ESRB (§ 7d KWG) verpflichtet; ihr obliegen auch Meldepflichten gegenüber der EU-Kommission (§ 7a KWG).

    d) Zu den weiteren Aufgaben der B. gehören u.a. die Mitwirkung im Konjunkturrat für die öffentliche Hand (§ 18 IV StabG) sowie im Stabilitätsrat (§ 7 II StabiRatG).

    e) Aus den zahlreichen Aufgaben der Bundesbank außerhalb des Bundesbankgesetzes (§ 3 Satz 3 BBankG) ragen die Befugnisse nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) hervor, insbesondere als Genehmigungsstelle im Hinblick auf den Kapital- und Zahlungsverkehr (§ 13 II Nr. 1 AWG). Mit dem Ziel der Finanzmarktstabilisierung arbeitet die Bundesbank mit der BaFin und dem Bundesministerium der Finanzen mit dem Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) zusammen.

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