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Forderung
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nach §§ 241 I, 194 I BGB das Recht des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung (Tun, Dulden bzw. Unterlassen) verlangen zu können. Eine Forderung ergibt sich insbesondere aus einem schuldrechtlichen Anspruch und erlischt durch Erfüllung (§ 362 BGB) oder ein Erfüllungssurrogat (z.B. durch Annahme einer Leistung an Erfüllungs statt, § 364 I BGB). Eine Forderung beruht auf einem Schuldverhältnis, i.d.R. einem Vertrag, und "verkörpert" grundsätzlich den Gegenwert für die erbrachte bzw. zu erbringende Leistung. Sie entsteht regelmäßig bei Eingehen der zugrundeliegenden Verpflichtung, in der Regel durch eine abgegebene Willenserklärung, ggf. aber auch direkt aufgrund Gesetzes (etwa bei unerlaubter Handlung, § 823 I BGB).
Die Forderung ist ggf. zu unterscheiden gegenüber der aktiven Rechnungsabgrenzung. Die Bewertung von Forderungen ergibt sich aus den Regeln der §§ 252 ff. HGB.
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