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Revision von Frachtbrief vom 18.01.2018 - 14:28

Frachtbrief

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    Beweisurkunde über Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages (§§ 409, 408 HGB) im Land- (Eisenbahnfrachtgeschäft, Kfz-Güterfernverkehr) und im Luftfrachtverkehr.

    Im Akkreditiv- und Inkassogeschäft sind von Bedeutung der Internationale Eisenbahnfrachtbrief (CIM-Frachtbrief), der Internationale Frachtbrief im Straßengüterverkehr (CMR-Frachtbrief) und der Luftfrachtbrief.

    Der Frachtbrief ist kein Traditionspapier und kein Wertpapier, sondern nur Beweis-Urkunde. Er verkörpert weder die versandte Ware noch einen Auslieferungsanspruch auf diese. Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender mitunterzeichnet werden (§ 408 II HGB). Eine Ausfertigung verbrieft ein Dispositionsrecht über die Ware. Voraussetzung für die Ausübung des Dispositionsrechtes ist die Vorlage der Absenderausfertigung (§ 418 IV HGB; vierte Ausfertigung des CIM-Frachtbriefes, drittes Original des Luftfrachtbriefes) und die noch nicht erfolgte Auslieferung der Ware an den Empfänger. Das Dispositionsrecht umfasst das Recht, die Ware anzuhalten, zurückzurufen oder an einen anderen Empfänger ausliefern zu lassen (§ 418 HGB). Das Frachtbriefdoppel des CIM-Frachtbriefs bzw. das dritte Original des Luftfrachtbriefes kann als Inkasso- und Akkreditivpapier (Dokumentenakkreditiv, Dokumenteninkasso) und als Kreditsicherheit dienen. Als Inkasso- und Akkreditivpapier ist es geeignet, weil der Absender nicht mehr nachträglich über die Ware verfügen kann, wenn er es aus der Hand gibt. Als Kreditunterlage eignet es sich, wenn zur Sicherheit des Kreditinstituts als Empfänger der Waren eine Korrespondenzbank oder ein der Bank bekannter Spediteur angegeben sind.

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