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gemildertes Niederstwertprinzip
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Ausprägung des Niederstwertprinzips für Gegenstände des Anlagevermögens. Hiernach (§ 253 III HGB) besteht ein Wahlrecht für die Berücksichtigung von außerplanmäßigen Abschreibungen bei Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens, solange die Wertminderungen nur vorübergehend sind. Das gemilderte wird zum strengen Niederstwertprinzip, wenn die Wertminderung am Abschlussstichtag von Dauer ist. Ebenso gilt beim Umlaufvermögen grundsätzlich das strenge Niederstwertprinzip.
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