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genossenschaftlicher Prüfungsverband
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für die Prüfung des Jahresabschlusses der Kreditgenossenschaften gemäß §§ 53 ff. GenG zuständiger Verband. Jede Genossenschaft muss nach § 54 GenG einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist. Der genossenschaftliche Prüfungsverband übernimmt neben der regelmäßigen Pflichtprüfung (§ 53 GenG) auch die Gründungsprüfung von Genossenschaften (§ 11 II 1 Nr. 3 GenG).
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