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Gesellschaftsblätter
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Publikationsorgane für Veröffentlichungen von Gesellschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften. Aktiengesellschaften haben die durch die Gesellschaftsblätter zu bewirkenden Bekanntmachungen zwingend im Bundesanzeiger vorzunehmen (§ 25 S. 1 AktG). Daneben kann die Satzung andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen (§ 25 S. 2 AktG). Als andere Blätter kommen grundsätzlich alle Arten von allgemein zugänglichen Zeitschriften und Zeitungen (Druckwerke) in Betracht.
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