Gewohnheitsrecht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
kraft langer und allgemeiner Übung herausgebildete, als Recht anerkannte Verhaltensregeln (etwa Beeren- oder Pilzsammeln in Wäldern, Kehrpflichten). Gewohnheitsrecht ist "ungeschriebenes" Recht in dem Sinne, dass es nicht durch einen „positiven” eigenständigen Gesetzgebungsakt entsteht, sondern auf dem allgemeinen Rechtsgeltungswillen der betroffenen Gruppe von Personen beruht. Früheres Gewohnheitsrecht ist oft durch spätere staatliche Rechtsetzung abgelöst worden. Zwar ist die Bildung neuen Gewohnheitsrechts im Bereich von Regelungslücken und sogar im Widerspruch zu geltendem positivem Recht nicht ausgeschlossen; praktisch kommt dies aber selten vor, am ehesten bei der sog. richterlichen Rechtsfortbildung (§ 137 GVG, „Richterrecht”).
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