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Höchststimmrecht
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Abweichung vom Grundsatz, dass jede Aktie eine Stimme gewährt (§ 12 I 1 AktG), durch satzungsmäßige Beschränkung des Stimmrechts von Inhabern mehrerer Aktien (Stimmrecht des Aktionärs) einer nicht börsennotierten (Börsennotierung) Aktiengesellschaft (AG) gemäß § 134 I 2 AktG entweder durch Festsetzung einer Höchststimmzahl oder durch Abstufungen (z.B. volles Stimmrecht bis zu einer bestimmten Aktienanzahl, danach eine Stimme pro zehn Aktien). Die Einführung von Höchststimmrechten dient i.d.R. dem Schutz vor „Überfremdung”. Bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit bleiben diese Beschränkungen allerdings außer Betracht (§ 134 I 6 AktG).
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