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Inhaberaktie
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bearer share; Aktie, die auf den Inhaber lautet (Inhaberpapier). Aufgrund ihrer formlosen Übertragbarkeit (durch den Effektengiroverkehr noch weiter erleichtert) war die Inhaberaktie in Deutschland lange Zeit die übliche Aktienart. Nach § 10 I AktG können Aktien Inhaber- oder Namensaktien sein. Die Satzung der Aktiengesellschaft (AG) muss gemäß § 23 III Nr. 5 AktG festlegen, in welcher Art die Aktien ausgestellt werden.
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