Zitierfähige Version
Investmentgeschäft
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
bis Ende 2003 in § 1 I 2 Nr. 6 KWG verwendete Bezeichnung eines für Kapitalanlagegesellschaften typischen Bankgeschäfts mit Wertpapieren (Finanzinstrumenten), das die in § 7 II des Investmentgesetzes (InvG) v. 15.12.2003 (BGBl. I 2676, als Nachfolgeregelung zum Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften [KAGG]) bezeichneten Geschäfte umfasste (§ 1 XI 2 Nr. 4 KWG). Der Geschäftsbereich von Kapitalanlagegesellschaften (als Finanzbranche i.S.d. § 1 XIX Nr. 1 KWG; § 2 VI InvG) bestand gemäß § 6 II InvG darin, inländische Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen zu verwalten und zudem weitere Haupt- oder Nebendienstleistungen nach § 7 II InvG zu erbringen. Kapitalanlagegesellschaften legten bei ihnen eingelegte Geldmittel im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilsinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung (§ 1 S. 2 InvG) in (nach dem InvG zugelassenen) Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen an, in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungsfonds, Investmentfondsanteil-, Grundstücks-, gemischten Wertpapier- und Grundstücksfonds oder Altersvorsorge-Sondervermögen (Investmentfonds), und stellten über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilsinhaber Urkunden (Anteilscheine) aus. Das Investmentgeschäft durfte nur in Kombination mit Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 XI KWG betrieben werden (§ 7 II Nr. 1 InvG).
Das InvG wurde 2013 durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelöst; seither bedürfen Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische (§ 1 VII i.V.m. I KAGB) oder EU-Investmentvermögen (§ 1 VIII) oder ausländische AIF (§ 1 IX i.V.m. II, III) zu verwalten, nach §§ 17 ff. KAGB einer Erlaubnis der BaFin (§ 20 Abs. 1 KAGB). Der Begriff Investmentgeschäft wird dort nur im Zusammenhang mit Einschreiten gegen bzw. Verfolgen unerlaubter Geschäfte verwendet (§§ 15, 15 KAGB).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon