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Investmentgeschäft
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bis Ende 2003 in § 1 I 2 Nr. 6 KWG verwendete Bezeichnung eines für Kapitalanlagegesellschaften typischen Bankgeschäfts mit Wertpapieren (Finanzinstrumenten), das die in § 7 II des Investmentgesetzes (InvG) v. 15.12.2003 (BGBl. I S. 2676, als Nachfolgeregelung zum Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften [KAGG]) bezeichneten Geschäfte umfasste (§ 1 XI 2 Nr. 4 KWG). Der Geschäftsbereich von Kapitalanlagegesellschaften (als Finanzbranche i.S.d. § 1 XIX Nr. 1 KWG; § 2 VI InvG) bestand gemäß § 6 II InvG darin, inländische Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen zu verwalten und zudem weitere Haupt- oder Nebendienstleistungen nach § 7 II InvG zu erbringen. Kapitalanlagegesellschaften legten bei ihnen eingelegte Geldmittel im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilsinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung (§ 1 S. 2 InvG) in (nach dem InvG zugelassenen) Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen an, in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungsfonds, Investmentfondsanteil-, Grundstücks-, gemischten Wertpapier- und Grundstücksfonds oder Altersvorsorge-Sondervermögen (Investmentfonds), und stellten über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilsinhaber Urkunden (Anteilscheine) aus. Das Investmentgeschäft durfte nur in Kombination mit Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 XI KWG betrieben werden (§ 7 II Nr. 1 InvG).
Das InvG wurde 2013 durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelöst; seither bedürfen Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische (§ 1 VII i.V.m. I KAGB) oder EU-Investmentvermögen (§ 1 VIII) oder ausländische AIF (§ 1 IX i.V.m. II, III) zu verwalten, nach §§ 17 ff. KAGB einer Erlaubnis der BaFin (§ 20 I KAGB). Der Begriff Investmentgeschäft wird dort nur im Zusammenhang mit Einschreiten gegen bzw. Verfolgen unerlaubter Geschäfte verwendet (§§ 15, 15 KAGB).
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