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Kommissionär
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1. Charakterisierung: Nach § 383 HGB eine Person, die es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. §§ 383 ff. HGB gelten ggf. auch, wenn ein Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, etwa nur gelegentlich Kommissionsgeschäfte durchführt (§ 406 I 2 HGB; sog. Gelegenheits-Kommissionär).
Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Hierbei hat er das Interesse seines Auftraggebers (Kommittent) wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. Er hat diesem Rechnung zu legen und ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet (§ 384 HGB).
2. Haftung: Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Ausführungsanzeige den Geschäftspartner namhaft macht (Selbsthaftung nach § 384 III HGB). Nach § 394 I HGB hat der Kommissionär für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Geschäftspartners einzustehen, wenn er diese Haftung vertraglich übernimmt oder wenn dies am Ort seiner Niederlassung Handelsbrauch ist (sog. Delkrederehaftung, Delkredere). Bei einem Kommissionsgeschäft mit Selbsteintrittsrecht nach § 400 I HGB (z. B. beim Kauf oder Verkauf von Wertpapieren mit amtlicher Börsen- oder Marktpreisfeststellung) führt der Kommissionär den Auftrag grundsätzlich dadurch aus, dass er selbst als Käufer oder Verkäufer auftritt. In diesem Falle entfällt regelmäßig die allgemeine Rechenschaftspflicht bis auf den Nachweis, dass bei dem berechneten Preis der zur Ausführungszeit bestehende Börsen- oder Marktpreis eingehalten worden ist (§ 400 II HGB).
3. Kommissionsgeschäfte der Kreditinstitute.
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