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Revision von Kreditkosten vom 15.11.2018 - 14:13

Kreditkosten

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    Kosten der Inanspruchnahme eines Kredits. Sie setzen sich aus Zinsen, Provisionen sowie Auslagen und Nebenkosten zusammen. Im Bereich des Verbraucherdarlehens (§ 491 I BGB) schreibt § 492 II BGB i.V.m. Artikel 247 EBGB die Angabe von Zinsen und sonstigen Kosten im schriftlichen Kreditvertrag vor (Verbraucherdarlehensrecht). Allgemein sind für Konsumentenkredite (Ratenkredite und Dispositionskredite) die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten (Preisaushang, Angabe des Effektivzinses [Effektivverzinsung von Krediten]). Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für Kredite an Letztverbraucher.

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