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Lagebericht der Kreditinstitute
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1. Begriff: Der Lagebericht der Kreditinstitute ist Teil der handelsrechtlichen Rechnungslegung, der für Kreditinstitute i.S. des KWG in § 340a I HGB ausdrücklich gefordert wird. Materiell existieren jedoch keine spezifischen bankrechtlichen Vorschriften. §340a Ia fordert die Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung, sofern es sich um ein großes Kreditinstitut handelt. Zudem haben große Kreditinstitute (i.S.d. § 267 III S.1, IV, V HGB), die zur Erstellung einer Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289f HGB) verpflichtet sind, nach § 340a Ib HGB einen Diversitätsbericht abzugeben.
2. Inhalt: Kreditinstitute haben im Lagebericht den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens darzustellen. Die Darstellung muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Dabei ist zum einen nach § 289 I HGB auf die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung (Prognose- und Risikobericht) und die für deren Einschätzung unterstellten Annahmen einzugehen. Institute haben im Rahmen des Risikoberichts einzelne Risiken zu Kategorien gleichartiger Risiken zusammenfassen. Dabei sind mindestens folgende Kategorien zu unterscheiden: Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken und operationelle Risiken. Innerhalb der Risikokategorien ist eine inhaltliche Abgrenzung der im Risikomanagementsystem gebildeten Risikokategorien und eine Darstellung der unterschiedenen Risikoarten anzugeben. Ferner sind die einzelnen Risikoarten soweit zu quantifizieren, wie dies zur internen Steuerung erfolgt. Zudem ist eine Beschreibung des Risikomanagementsystems in funktionaler und organisatorischer Hinsicht, der Einsatzbereiche und der Steuerungs- und Entscheidungsprozesse vorzunehmen (vgl. DRS 20, Anhang 1: Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten). Gemäß § 289 II HGB soll im Lagebericht zudem auf Finanzinstrumente im Hinblick auf Risikomanagementziele/-methoden sowie Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie Risiken aus Zahlungsstromschwankungen (Finanzrisikobericht) und auf den Bereich Forschung und Entwicklung (F&E-Bericht) sowie auf Zweigniederlassungen der Gesellschaft eingegangen werden. Die Anwendung von § 289 HGB auf den Lagebericht der Kreditinstitute bedeutet, dass Angaben erfolgen können zu:
a) gesamtwirtschaftlicher Entwicklung,
b) Marktstellung und Struktur des Kreditinstituts,
c) Beurteilung der finanziellen Lage des Kreditinstituts (z.B. bezüglich Vorhandensein und Höhe von Zinsänderungs- und Währungsrisiken),
d) Entwicklung des Kreditgeschäfts und ggf. anderer wichtiger Bereiche des Aktivgeschäfts,
e) Entwicklung des Passivgeschäfts,
f) Änderungen im Dienstleistungsprogramm,
g) besondere Investitionen und ihre Auswirkungen auf das Kreditinstitut,
h) Unternehmensverbindungen, Erwerb bzw. Verkauf bedeutender Beteiligungen,
i) rechtliche Verhältnisse (Abschluss/Kündigung wichtiger Verträge wie z.B. Kooperationsverträge; Auswirkungen wichtiger Prozesse, Straf- oder Bußgeldverfahren),
j) ggf. Personal- und Sozialbericht,
k) sonstige Angaben (z.B. besondere Verluste, schwebende Geschäfte, Änderungen in der Geschäftsführung).
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