Mahnverfahren
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: vereinfachtes zivilgerichtliches Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels (nach §§ 688 ff. ZPO), mithilfe dessen der Gläubiger (Antragsteller) die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner (Antragsgegner) betreiben kann. Das Gericht prüft insoweit regelmäßig nicht, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch wirklich zusteht.
2. Voraussetzungen: Ein Mahnverfahren ist nur vorgesehen für Ansprüche auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags in inländischer Währung (Euro), wenn entweder keine Gegenleistung geschuldet oder diese bereits erbracht ist (§§ 688 I, II Nr. 2 ZPO), und ist in den Fällen des § 688 II, III ZPO ausgeschlossen.
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