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Mantelgründung
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Gründung einer Kapitalgesellschaft, i.d.R. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), „auf Vorrat”. Die Mantelgründung ist nur als offene Vorratsgründung zulässig: Die Gesellschafter müssen ausdrücklich erklären, dass der (z.B.) entstehende GmbH-Mantel der zeitlich absehbaren Aufnahme eines bestimmten Geschäftsbetriebes dienen soll. Dagegen wird die verdeckte Vorratsgründung - die Gesellschafter geben nach außen einen fiktiven, nicht ernstlich gewollten Unternehmensgegenstand zum Schein an - als unzulässig angesehen.
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