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öffentliches Recht
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1. Begriff: Sonderrecht des Staates als Hoheitsträger, d.h. derjenige Teil des Rechts, der die Organisation des Staates und seiner Behörden, ihre Rechtsbeziehungen zueinander sowie das Verhältnis zwischen staatlichen Stellen und Bürgern sowie anderen (privaten) Rechtssubjekten regelt.
2. Gebiete: Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Prozessrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Steuer-, Sozial- und Teile des Arbeitsrechts. Zum besonderen Verwaltungsrecht gehören z.B. Polizeirecht, Kommunalrecht, Beamtenrecht, Schulrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht (öffentliches Wirtschaftsrecht) einschließlich Recht des Kreditwesens (z.B. Kreditwesengesetz, Sparkassenrecht, Börsenrecht).
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