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Pfandbriefgesetz
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Das Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22.5.2005 (BGBl I 1373) trat am 19.7.2005 in Kraft. Es löste u.a. das HypBankG, das PfandBG (a.F.) und das SchiffsBankG ab. Das Pfandbriefgesetz enthält Bestimmungen über die Erlaubnis für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts (§ 2 PfandBG) sowie über die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausgeübte Aufsicht über die Pfandbriefbanken (§ 3 PfandBG). Darüber hinaus finden sich im Pfandbriefgesetz neben allgemeinen Vorschriften über die Pfandbriefemission (§§ 4–11 PfandBG) und allgemeinen Vorschriften für das Pfandbriefgeschäft (§§ 27–28 PfandBG) auch besondere Vorschriften über die Deckungswerte von Hypothekenpfandbriefen, öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen (§§ 12–26f PfandBG), ferner Regelungen über den Schutz vor Zwangsvollstreckung und über das Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank (§§ 29–36a PfandBG), Bestimmungen über Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen (z.B. Straf- und Bußgeldvorschriften) (§§ 37–40 PfandBG) sowie Schlussvorschriften (§§ 41–54 PfandBG), in denen sich u.a. Bestimmungen über den Bezeichnungsschutz (§ 41 PfandBG) (Pfandbriefprivileg) finden.
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