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Privatbankiers
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Privatbankhäuser.
1. Begriff/Charakterisierung: Universalbanken, die im Regelfall in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) betrieben werden und bei denen daher mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet, die kapitalmäßige Kontrolle sowie die Leitungsfunktion ausübt. Der Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB) klassifiziert aber auch Unternehmen in der Rechtform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) als Privatbankiers. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden als Privatbankiers zumeist nur die (geschäftsführenden) Gesellschafter von Personengesellschaften bezeichnet. Eine Neuzulassung von Privatbankiers in der Rechtsform des Einzelkaufmanns ist seit 1976 nicht mehr zulässig.
2. Entstehung: Privatbankiers sind die ältesten Institute des Kreditgewerbes. Ihre Entstehung ist bis in das Mittelalter zurückzuverfolgen (Übernahme von Geldwechsel- und Kreditgeschäften durch Handelshäuser und Speditionsunternehmen). Die Zahl der Privatbankiers hat seit Beginn der Industrialisierung im 19. Jahrhundert bis heute ständig abgenommen (Konkurrenz insbesondere durch kapitalstarke Aktienbanken). Heute sind in Deutschland nur noch wenige Privatbankiers vorhanden.
3. Eigenkapitalbeschaffungen: Privatbankiers verfolgen das erwerbswirtschaftliche Prinzip. Die externen Eigenkapitalbeschaffungsmöglichkeiten sind bei Privatbankiers auf privatrechtlicher Grundlage gegenüber Instituten in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft stark eingeengt, sodass der Gewinnthesaurierung große Bedeutung zukommt. Eine Erhöhung des für die bankaufsichtlichen Strukturnormen wichtigen regulatorischen Eigenkapitals der Kreditinstitute durch eine Eigenkapitalzuführung von außen ist innerhalb dieser Bankengruppe bei der Rechtsform der Kommanditgesellschaft noch am günstigsten, weil die Haftung der Kommanditisten beschränkt bleibt und die Komplementäre ihre Geschäftsleiterbefugnis nicht einzuschränken brauchen. Die Privatbankiers betonen die Bedeutung des Eigenkapitals für die Schaffung von Vertrauen (Werbe-, Repräsentations- und Haftungsfunktion des Eigenkapitals bei Banken).
4. Geschäftstätigkeit: Sie umfasst grundsätzlich alle für Universalbanken zulässigen Bankgeschäfte. Dennoch lassen sich bestimmte geschäftliche Schwerpunkte feststellen (Außenhandel, Wertpapiergeschäft, Großfinanzierungen, Vermögensverwaltung).
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