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qualifizierte Mehrheit
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1. Allgemein: Bezeichnung für eine Form von Mehrheit, die (im Gegensatz zur einfachen bzw. relativen Mehrheit) nicht nur eine Mehrheit der Stimmen, sondern ein darüber hinausgehendes Quorum (z.B. Zweidrittelmehrheit) verlangt.
2. Gesellschaftsrecht: Das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit spielt eine große Rolle bei der Willensbildung von Gesellschaften und dort insbesondere bei der Aktiengesellschaft (AG). Beschlüsse der Gesellschafter über grundlegende Fragen (z.B. Änderung der Satzung, vgl. § 179 II 1 AktG) bedürfen zumindest einer qualifizierten Mehrheit, können also von einer Sperrminorität verhindert werden. Im Recht der Personengesellschaften wird z.T. sogar Einstimmigkeit verlangt (z.B. für den Auflösungsbeschluss einer offenen Handelsgesellschaft [oHG] nach § 131 I Nr. 2 HGB). Hinsichtlich der Berechnung einer qualifizierten Mehrheit bestehen erhebliche Unterschiede, je nachdem, ob sich das Stimmrecht nach Köpfen (vgl. z.B. § 33 I 1 BGB) oder nach der Kapital-Beteiligung richtet (z.B. § 179 II 1 AktG) und ob die Anzahl der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen oder die insgesamt vorhandenen Stimmrechte maßgeblich sind.
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