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Recht
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1. Begriff: Im objektiven Sinne Bezeichnung für die Rechtsordnung als Ganzes, also die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, welche das Verhältnis/Zusammenleben von Personen untereinander (Privatrecht) oder zu Trägern staatlicher Gewalt oder zwischen diesen (öffentliches Recht) regeln. Rechtsvorschriften können von staatlichen Stellen förmlich erlassen sein (geschriebenes oder positives Recht) oder sich ggf. durch langjährige Übung der Betroffenen herausbilden (Gewohnheitsrecht). Im Gegensatz hierzu meint das subjektive Recht die Berechtigung einer Person, die sich für diese unmittelbar aus dem objektiven Recht ergibt (z.B. Eigentum) oder die aufgrund des objektiven Rechts erworben wird (z.B. Forderung aus Vertrag).
2. Unterscheiden lassen sich regelmäßig Herrschafts- und Gestaltungsrechte von Ansprüchen bzw. Forderungen (§ 194 BGB). Bei Herrschaftsrechten gibt es absolute (dingliche) Rechte mit Wirkung gegenüber jedem Dritten (etwa Eigentum) und relative Rechte, die sich nur gegen bestimmte Personen (etwa die andere Vertragspartei) richten (etwa Darlehens-, Kaufpreisforderungen). Gestaltungsrechte (wie Option, Kündigung, Anfechtung, Rücktritt vom Vertrag) geben einer Person grundsätzlich die Befugnis, ggf. einseitig subjektive Rechte zu begründen, zu verändern oder aufzuheben.
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