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Stiftung des bürgerlichen Rechts
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die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts (§§ 80 ff. BGB) entsteht durch Rechtsgeschäft (sog. Stiftungsgeschäft, z.B. durch Vertrag oder letztwillige Anordnung) und staatliche Anerkennung. Sie kann durch Zeitablauf, Bedingungseintritt oder Aufhebung enden. Mitglieder oder Gesellschafter hat die rechtsfähige Stiftung nicht. I.d.R. ist sie eine selbständige juristische Person, die durch ihren Vorstand vertreten wird (§ 86 i. V. m. § 26 II BGB). Die Stiftung des bürgerlichen Rechts ist die Regelform der Stiftung. Vielfach liegen sog. Kapitalstiftungen vor, aus deren Ertrag der Stiftungszweck erfüllt wird. Neben Immobilien werden meist festverzinsliche (Wert-)Papiere öffentlicher Emittenten als Anlageform gewählt. Die Stiftungsgesetze der Länder gestatten ggf. auch die Anlage von Vermögensteilen in Aktien. Die Stiftung des bürgerlichen Rechts ist regelmäßig gehalten, ihr Vermögen auf Dauer zu erhalten und die Erträge satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen. Von einer sog. Familienstiftung wird gesprochen, wenn der Stiftungszweck in der materiellen Förderung von bestimmten Familienangehörigen liegt. Durch vertragliche Gestaltung kann sichergestellt werden, dass etwa Stimmrechte und damit die unternehmerischen Aktivitäten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen ausgestaltet sein können, um einer Unternehmerfamilie trotz Verzichts auf das Eigentum am Unternehmen (u.U. auch auf Erträge bei bestimmten steuerlichen Konstellationen) die unternehmerische Kontrolle zu erhalten. Als besondere Variante kann ggf. eine Stiftung & Co. KG errichtet werden. Die Stiftung des bürgerlichen Rechts ist dann Komplementär dieser Kommanditgesellschaft (KG).
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