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Stückschuld
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Speziesschuld; auf einen bestimmten Leistungsgegenstand bezogenes Schuldverhältnis, bei dem der Schuldner eine individuell festgelegte Sache zu leisten hat. Im Unterschied zur Gattungsschuld ist der zu leistende Gegenstand also konkret individualisiert. Soweit der Schuldner im Fall einer vereinbarten Gattungsschuld das zur Leistung Erforderliche getan hat, beschränkt sich das Schuldverhältnis aber auf diese Sache, § 243 II BGB; aus der Gattungsschuld wird dann eine Stückschuld. Die gleiche Wirkung hat ggf. der Annahmeverzug des Gläubigers (Gläubigerverzug, § 300 II BGB).
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