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Revision von Termingeschäft vom 02.11.2018 - 18:28

Termingeschäft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Ein Termingeschäft ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien, eine bestimmte Menge eines Finanzmarktinstrumentes (Wertpapiere, Aktienindizes, Devisen, Waren, aber auch abstraktere Größen wie Temperaturen, Niederschlagsmengen oder makroökonomische Größen: Makroderivate) zu einem bestimmten Preis und zu einem im Voraus festgelegten Termin zu kaufen oder zu verkaufen. Termingeschäfte werden entweder an Terminbörsen auf der Basis standardisierter Kontrakte (Börsentermingeschäfte) oder mit individuell ausgearbeiteten Vertragsinhalten außerbörslich abgewickelt (außerbörslich = OTC).

    2. Arten: Siehe dazu die Abbildung Termingeschäfte - Arten.
    a) Unbedingte Termingeschäfte: Unbedingt bedeutet, dass eine definitive Pflicht zur Vertragserfüllung besteht, d.h. beide Kontraktparteien sind an die Erfüllung des Vertrages gebunden und Lieferung sowie Bezahlung müssen zu dem vereinbarten Termin erfolgen. Bei unbedingten Termingeschäften handelt es sich in erster Linie um Forwards, wie das traditionelle Devisentermingeschäft mit einer effektiven Vertragserfüllung, oder um Futures, bei denen sich allerdings die Vertragspartner durch ein gegenläufiges Geschäft durch Glattstellen aus den eingegangenen Verpflichtungen lösen können.
    b) Bedingte Termingeschäfte: Optionsgeschäfte (Option) hingegen, die das Recht, aber nicht die Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf des zugrunde liegenden Gegenstandes beinhalten, gelten als bedingte Termingeschäfte, da nur eine Kontraktpartei, d.h. der Stillhalter (Verkäufer der Option), zur Vertragserfüllung verpflichtet ist.

    Gegensatz: Kassageschäft.

    Vgl. auch Derivate.

     

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