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Tod des Bankkunden
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Der Tod eines Kunden (natürliche Person) beendet nicht die Geschäftsverbindung. Erfährt die Bank hiervon, hat sie verschiedene Maßnahmen durchzuführen:
a) Die von dem Verstorbenen gehaltenen Konten bzw. Depots sind in Nachlasskonten bzw. Nachlassdepots umzuschreiben. Dabei ist zu beachten, ob es sich um Einzelkonten oder Gemeinschaftskonten handelt.
b) Binnen eines Monats nach Bekanntwerden des Todes ist dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt der am Todestag bestehende Gesamtwert aller Konten und Depotbestände anzuzeigen (§ 33 I ErbStG; Anzeigepflichten des Kreditinstituts beim Tod eines Kunden). Hatte der Verstorbene ein Schließfach (Schrankfach) oder ein Verwahrstück bei dem Kreditinstitut, so ist eine entsprechende Anzeige ebenfalls erforderlich, da alle in Gewahrsam (Besitz) der Bank befindlichen Vermögensgegenstände zu melden sind.
c) Die erbrechtliche Lage ist zu prüfen, d.h. es ist festzustellen, welche Person(en) als Erbe(n) berufen ist (sind), sofern der verstorbene Kunde nicht anderweitig auch mit Wirkung gegenüber den Erben verfügt hat (Schenkung von Todes wegen; auf den Todesfall bezogener Vertrag zugunsten Dritter).
d) Bei debitorischen Konten des Erblassers ist zu prüfen, ob die Forderungen durch andere Vermögenswerte aufgrund des AGB-Pfandrechts oder sonstiger Besicherungen (Kreditsicherheiten) gedeckt sind und inwieweit der/die Erbe(n) für etwaige Zahlungen herangezogen werden können (Erbenhaftung).
e) Zu ermitteln ist auch, ob der Erblasser anderen Personen eine bis zum Widerruf durch die Erben gültige Vollmacht (Kontovollmacht, Bankvollmacht) erteilt hat.
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