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Umsatzsteuerpflicht im Depotgeschäft
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Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) ist seit 1.1.1991 der Umsatzsteuer (USt) unterworfen. Die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze sind umsatzsteuerfrei. Daher ist im Einzelfall die Abgrenzung notwendig, welche Umsätze im Wertpapierbereich von der Steuerpflicht des Depotgeschäfts betroffen sind und welche Umsätze unter andere fortbestehende Steuerbefreiungen fallen. Nach Abschn. 4.8.9 UStAE gilt: Die Leistung des Unternehmers (Kreditinstitut) ist grundsätzlich steuerfrei, wenn das Entgelt dem Emittenten in Rechnung gestellt wird. Sie ist grundsätzlich steuerpflichtig, wenn sie dem Depotkunden in Rechnung gestellt wird. Zu den steuerpflichtigen Leistungen gehören z.B. auch die Depotunterhaltung, das Inkasso von fremden Zins- und Dividendenscheinen, die Ausfertigung von Depotauszügen, von Erträgnis-, Kurswert- und Steuerkurswertaufstellungen, die Informationsübermittlung von Kreditinstituten an Emittenten zur Führung des Aktienregisters bei Namensaktien sowie die Mitteilungen an die Depotkunden nach § 128 AktG.
Bei der Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) nimmt eine Bank einerseits die Vermögensverwaltung und andererseits Transaktionen vor. Dabei handelt es sich um eine einheitliche Leistung der Vermögensverwaltung, die nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG steuerfrei ist. Eine Aufspaltung dieser wirtschaftlich einheitlichen Leistung ist nicht möglich.
Hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht der Vermögensverwaltung und deren Abgrenzung von der umsatzsteuerfreien Verwaltung von Investmentvermögen (§ 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG) ist auf die umfangreiche Abgrenzung nach Abschn. 4.8.13 UStAE vom 17. Juli 2018, BStBl. I, S. 820 hinzuweisen.
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