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Revision von Urkunde vom 30.03.2020 - 16:37

Urkunde

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    1. Begriff/Charakterisierung: in Schriftzeichen verkörperte, allgemein oder für einen bestimmten Personenkreis verständliche Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt sowie zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist. Öffentliche Urkunden sind von einer Behörde erstellt (etwa auch einem Notar), private Urkunden rühren von einem dem Privatrecht unterfallenden Rechtssubjekt her. Einfache Beweisurkunden erleichtern dem Inhaber, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen, falls sie vom Verpflichteten bestritten wird; der Gläubiger kann bei Verlust der Urkunde auch ohne deren Vorlage Anspruch auf die versprochene Leistung erheben. Legitimationsurkunden (Legitimationspapiere) werden als qualifizierte Beweisurkunden bezeichnet, weil der Schuldner an jeden Vorleger der Urkundemit schuldbefreiender Wirkung leisten kann. In einem Rechtsstreit sind Urkunden regelmäßig zum Beweis geeignet.

    2. Arten: vgl. Übersicht.

     

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