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Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers
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Beschränkungen der Verfügungsrechte (Verfügungsgeschäft) des Eigentümers eines Grundstücks mit absoluter oder relativer Wirkung sind - wie Vormerkung (§ 883 BGB) oder Widerspruch (§ 899 BGB) - ggf. in das Grundbuch einzutragen und besonders bei der Kreditbesicherung durch Grundpfandrechte zu beachten. Bedeutsame Verfügungsbeschränkungen des Grundeigentümers sind insbesondere Insolvenzverfahren (§ 80 InsO), Nachlassverwaltung, Nacherbschaft (Vor- und Nacherbschaft), Testamentsvollstreckung (Testamentsvollstrecker), gesetzliches bzw. gerichtliches Veräußerungsverbot, Rechtshängigkeit, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung.
Daneben spielen auch Einschränkungen im öffentlichen Interesse eine Rolle, etwa der Umlegungsvermerk und das Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (§§ 45 ff.), da auch sie die Eignung eines Grundstücks als Kreditunterlage zumindest beeinträchtigen.
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