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Kleinbetragszahlungsinstrument
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in § 675i BGB verwendeter Begriff für Geldkarten (Wertkarte). Mit einem Kleinbetragszahlungsinstrument können nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden, es hat eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro (bei inländischen Vorgängen 200 Euro) oder speichert Geldbeträge, die zu keiner Zeit 150 (bzw. 200) Euro übersteigen (§ 675i I 2, 3 BGB). Im Zahlungsdienstevertrag können hier bestimmte Abweichungen von den allgemeinen Regeln nach §§ 675f-676 vereinbart werden (§ 675i II BGB).
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