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Revision von Drag-Along-Klausel vom 06.11.2018 - 15:31

Drag-Along-Klausel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Drag-Along-Klauseln werden regelmäßig vertraglich zwischen verschiedenen (Gruppen von) Anteilseignern von Gesellschaften fixiert. Vereinbart der Mehrheitsgesellschafter den Verkauf seiner Anteile an Dritte, so sichert ihm ein Drag-Along-Recht zu, dass auf seinen Wunsch auch alle Minderheitsgesellschafter ihre Anteile an den neuen Investor verkaufen müssen. Zumeist gelten für diese Transaktion dieselben Verkaufspreise wie für den Verkauf der Anteile des Mehrheitsgesellschafters. Zum Schutz der Minderheitsgesellschafter werden häufig Mindestpreise ex ante vereinbart. Je nach Vertragsgestaltung werden Drag-Along-Rechte auch mit Call-Optionen kombiniert, die den Mehrheitsgesellschaftern auch erlauben, selbst alle Anteile der Minderheitsgesellschafter zu erwerben.

    Zu einer artverwandten Klausel vgl. Tag-Along-Klausel.

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