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zusätzliches Kernkapital
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Das zusätzliche Kernkapital eines Instituts i.S. der CRR bildet zusammen mit seinem harten Kernkapital das Kernkapital des Instituts (Art. 25 CRR). Das zusätzliche Kernkapital besteht gemäß Art. 51 I Satz 1 CRR aus den folgenden Komponenten:
- Kapitalinstrumente, die die Voraussetzungen des Art. 52 I CRR erfüllen (Hybridkapital);
- das mit diesen Kapitalinstrumenten verbundene Agio.
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