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Zentrale Gegenpartei
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§ 1 I 2 Nr. 12 KWG i.V.m. § 1 XXXI KWG sowie Art. 4 I Nr. 34 CRR verweisen zur Definition des Begriffs der zentralen Gegenpartei auf Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 (European Markets Infrastructure Regulation; EMIR). Danach ist eine zentrale Gegenpartei eine juristische Person, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert
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