Sparurkunde, Verlust
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Bei Abhandenkommen der Sparurkunde (Sparkonto, Bedingungen für den Sparverkehr) sind drei Möglichkeiten für eine Neuausstellung zulässig:
a) Ausfertigung einer neuen Sparurkunde ohne Kraftloserklärung: Wird der Verlust der Sparurkunde glaubhaft dargelegt, besitzt der Sparer eine einwandfreie Bonität und handelt es sich überdies um geringe Beträge, so kann eine neue Sparurkunde ausgefertigt werden.
b) Gerichtliches Aufgebotsverfahren: Kann der Sparer die Vernichtung oder das Abhandenkommen der Sparurkunde nicht überzeugend darlegen, so wird das Kreditinstitut die erforderlichen Maßnahmen für ein gerichtliches Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung der Sparurkunde auf Kosten des Sparers in die Wege leiten und ein Ausschlussurteil erwirken (§§ 946 ff., 1023 ZPO a.F.). Dieses Urteil dokumentiert die Kraftloserklärung der Sparurkunde. Außerdem wird der Inhaber eines solchen Ausschlussurteils bei Geltendmachung der Leistung von dem in § 808 II BGB (§ 21 IV RechKredV) vorgeschriebenen Zwang zur Vorlage der Urkunde befreit.
c) Kraftloserklärung durch Vorstandsbeschluss: Für Sparkassen besteht in den meisten Bundesländern neben dem gerichtlichen Aufgebotsverfahren die Möglichkeit, Sparbücher durch den Vorstand der Sparkasse für kraftlos zu erklären. Einzelheiten regelt das Sparkassenrecht des betreffenden Bundeslandes.
Der Verlust einer Sparurkunde ist dem Kreditinstitut gemäß den Bedingungen für den Sparverkehr unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat unverzüglich eine Sperre zu veranlassen. Bis zur Durchführung der Sperre leistet das Kreditinstitut befreiend an den Vorleger der Sparurkunde. Wird eine als verloren gemeldete Sparurkunde vorgelegt, kann diese bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage gegen Quittung eingezogen werden. Vgl. Verfügung ohne Sparbuch.