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Förderungsauftrag der Genossenschaften
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1. Charakterisierung: gesetzliche Verpflichtung einer Genossenschaft, ihre Mitglieder wirtschaftlich zu fördern. Nach § 1 I GenG erwerben Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl nur dann die Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft” nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn sie die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb als Ziel haben.
2. Zweck: Die Genossenschaft ist nach dieser Bestimmung nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck und erhält ihre Legitimation aus der Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse ihrer Mitglieder bzw. Mitgliederwirtschaften. Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften können jeden beliebigen Zweck verfolgen (vgl. z.B. § 3 I AktG); der Zweck einer eingetragenen Genossenschaft ist dagegen zwingend auf die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange festgelegt.
3. Förderungsart/-umfang: Das Genossenschaftsgesetz legt nur den Grundsatz fest; Art und Umfang der Förderung ergeben sich aus der Satzung der Genossenschaft, insbesondere aus dem von der Generalversammlung festgelegten Gegenstand des Unternehmens.
4. Durchführung des Förderungsauftrags: Formal wird der Förderungsauftrag der Genossenschaften durch Leistungsbeziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern (Förderleistung) erbracht. Dieser Grundauftrag zur Förderung ist als Daueranspruch der Mitglieder an die Leitung der Genossenschaft zu verstehen. Damit dieser Dauerauftrag erfüllt werden kann, muss der Vorstand sicherstellen, dass das genossenschaftliche Unternehmen auf Dauer gesichert ist. Die reale Durchführung des Förderungsauftrags der Genossenschaften verlangt eine dynamische Ausprägung sowie ein bestimmtes Maß an Autonomie der Geschäftsführung und deren Verpflichtung zur Entfaltung eigener Initiative im Interesse der Mitglieder.
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