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Integration
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1. Begriff: In Wirtschafts-, Rechts- und Politikwissenschaften gebräuchliche Bezeichnung sowohl für
Maßnahmen, die dem Abbau von Hindernissen für den Außenwirtschaftsverkehr zwischen verschiedenen Staaten oder Gebieten dienen, sowie
für das (angestrebte) Ergebnis, ein einziges Wirtschaftsgebiet (Staat, Staatenverbund) ohne Beschränkungen des internen Wirtschaftsverkehrs (zwischen den Teilnehmern) zu schaffen.
2. Formen wirtschaftlicher Integration sind (1) Präferenzzone (Beispiel: Abkommen der Europäischen Union (EU) mit Entwicklungsländern betr. Präferenzzölle), (2) Freihandelszone, (3) Zollunion (z.B. EU), (4) Gemeinsamer Markt, d.h. Verwirklichung binnenmarktähnlicher Verhältnisse durch Freizügigkeit der Produktionsfaktoren (vor allem Europäischer Binnenmarkt), (5) Abstimmung bzw. teilweise Vereinheitlichung der Wirtschaftspolitik, (6) Wirtschafts- und Währungsunion mit Vereinheitlichung der Wirtschaftspolitiken, gemeinsamer Währung und der Übertragung wirtschafts- und währungspolitischer Entscheidungen auf gemeinsame, supranationale Organe (z.B. Europäische Wirtschafts- und Währungsunion).
3. Wirkungen:
(1) Zunahme des Handels innerhalb des Integrationsraums, da die verstärkte Ausnutzung von Standortvorteilen zur Intensivierung der Arbeitsteilung führt und Kostensenkungen bzw. reale Einkommenssteigerungen bewirkt.
(2) Abschließung gegenüber Drittstaaten, weil die Verbilligung von Gütern im Integrationsraum auch aufgrund des Zollabbaus zur Folge hat, dass sich die Nachfrage auf Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Integration verlagert und Importe aus Drittstaaten sinken.
(3) Kostensenkungen durch Massenproduktion, da die Ausdehnung binnenmarktähnlicher Verhältnisse auf mehrere Staaten die Größe des Marktes erweitert und es ermöglicht, Vorteile der Massenproduktion besser auszuschöpfen.
(4) Wettbewerbsverschärfung, weil sich durch die räumliche Erweiterung die Zahl der Konkurrenten auf dem Markt erhöht.
(5) Steigerung des (Wirtschafts-)Wachstums im Integrationsraum durch Zusammentreffen der diversen Wirkungen.
(6) Verringerung oder Beseitigung von Wechselkurs-Schwankungen.
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