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Revision von Surcharging vom 01.04.2020 - 14:07

Surcharging

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    Bezeichnung für Entgelterhebung durch einen Zahlungsempfänger gegenüber einem Zahlungspflichtigen für den Einsatz eines bestimmten – meist unbaren – Zahlungsmittels. Mit Surcharging werden i.d.R. die Kosten des Zahlungsverkehrs vom Händler an den Endkunden weitergereicht. Hierdurch erhöht sich zumeist der Endpreis der Ware oder Dienstleistung zu dessen Lasten. Daher wird das Surcharging gegenüber Verbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt (§ 312a IV BGB) und ist bei bestimmten Zahlungsmitteln (SEPA-Basislastschrift; SEPA-Firmenlastschrift; SEPA-Überweisung) sowie Verbraucherkarten, die im Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben werden, verboten (§ 270a BGB).

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