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Absonderung
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Einem Insolvenzgläubiger, der an zur Insolvenzmasse gehörendem Gegenstand ein dingliches Recht besitzt, in §§ 49 ff. InsO eingeräumte Befugnis. Rechte auf Absonderung werden begründet durch Grundschuld, Pfandrecht, Sicherungseigentum (Sicherungsübereignung), Sicherungsabtretung sowie wegen ihrer bloßen Sicherungsfunktion auch durch verlängerten Eigentumsvorbehalt und erweiterten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten u.a. Zur Geltendmachung seiner Rechte hat der Absonderungsgläubiger die gesicherte Forderung nebst dem Sicherungsrecht schriftlich unter Beifügung des Abdruckes von Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 InsO). Die Befriedigung erfolgt durch Verwertung des jeweiligen Gegenstandes zu seinen Gunsten.
Bei beweglichen Sachen, die er in seinem Besitz hat, und bei Forderungen steht die Verwertungsbefugnis dem Insolvenzverwalter zu (§ 166 InsO). Der Absonderungsgläubiger besitzt ein Besichtigungs- und/oder Auskunftsrecht. Zum Schutze des Absonderungsgläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung hat der Verwalter vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen für die Forderung aus der Insolvenzmasse zu zahlen (§ 169 InsO). Nach der Verwertung sind aus dem Erlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstandes vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen, aus dem verbliebenen Betrag ist der Absonderungsgläubiger unverzüglich zu befriedigen. Überlässt der Insolvenzverwalter stattdessen die Verwertung dem Absonderungsgläubiger, hat dieser den Kostenbeitrag vorweg aus dem erzielten Erlös an die Masse abzuführen (§ 170 InsO). Erlangt der absonderungsberechtigte Gläubiger keine volle Befriedigung, nimmt er in Höhe seines Forderungsverlustes als einfacher Insolvenzgläubiger am Insolvenzverfahren teil (§ 52 InsO).
Für Kreditinstitute als Absonderungsgläubiger wirkt sich bei Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung der Deckungsbeitrag in Höhe von 9 v.H. (§ 171 InsO) sowie bei der Sicherungsübereignung zusätzlich der als Umsatzsteuer geschuldete Betrag erheblich wertmindernd aus. Diese Kostenfaktoren müssen deshalb bei der Bestimmung des Beleihungswertes dieser Sachsicherheiten berücksichtigt werden.
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