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Pflicht jedes Emittenten von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich jede neue „kursbeeinflussende” Tatsache entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder einem elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssystem zu veröffentlichen und zuvor der Geschäftsführung der betreffenden Börse(n) - organisierten Märkten (§ 2 V WpHG) - sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitzuteilen (§ 15 I–III WpHG); diesen Stellen ist auch die Veröffentlichung zu übersenden (§ 15 IV WpHG); ferner ist die Information unverzüglich dem Unternehmensregister nach § 8b HGB zur Speicherung zu übermitteln. Als kursbeeinflussend sind im Geschäftsbereich eines Emittenten eingetretene, nicht öffentlich bekannte Tatsachen anzusehen, die wegen der Auswirkungen auf dessen Vermögens- oder Finanzlage oder allgemeinen Geschäftsverlauf geeignet sind, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder bei zugelassenen Schuldverschreibungen die Fähigkeiten des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen können (§ 13 I WpHG). Die BaFin kann zwecks Kontrolle, ob die Pflichten eingehalten werden, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen und auch vor Ort prüfen (§ 4 II - IV WpHG). Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung oder unwahrer Darstellung droht Schadensersatz (§ 37b, § 37c i. V.m. § 15 V WpHG).
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