Zitierfähige Version
- Revision von Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen vom 08.04.2020 - 15:16
- Revision von Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen vom 07.04.2020 - 15:27
- Revision von Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen vom 04.03.2020 - 17:07
- Revision von Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen vom 04.03.2020 - 13:30
- Revision von Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen vom 16.11.2018 - 16:27
- Revision von Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen vom 23.01.2018 - 19:25
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
General Agreement on Tariffs and Trade (GATT); 1948 in Kraft getretenes multilaterales Handelsabkommen, seit 1995 einer der drei zentralen multilateralen Verträge der der Welthandelsorganisation (WTO). Die Unterzeichnerstaaten des GATT führen noch immer die Bezeichnung „Vertragsparteien”. Dem GATT gehören über 160 Staaten an, die Bundesrepublik Deutschland seit 1951.
Leitbild des GATT ist der Freihandel, also der Abbau von unnötigen Hemmnissen des internationalen Verkehrs mit Waren (products). Die einer anderen Vertragspartei gewährten Begünstigungen gelten gegenüber allen weiteren Partnern des GATT (allgemeine Meistbegünstigung). Um steuerliche Diskriminierungen im Außenhandel zu vermeiden, gilt für indirekte Steuern das Bestimmungslandprinzip. Ein zweiter Grundsatz ist die Inländerbehandlung (national treatment, Nichtdiskriminierung ausländischer Waren). Mehrere Verhandlungsreihen, sog. „Zollrunden”, haben zum weitgehenden Abbau von Zöllen geführt.
Außer Zöllen und sonstigen Belastungen darf eine Vertragspartei bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren Verbote oder Beschränkungen in Form von Kontingenten (Kontingentierung), Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen oder anderen Maßnahmen weder einführen noch beibehalten (Ausnahmen: Reaktion auf kritischen Mangel an Lebensmitteln oder anderen wichtigen Waren, Einführung erforderlicher Normen oder notwendiger Vorschriften über Sortierung, Einteilung nach Güteklassen und Absatz von Waren im internationalen Handel, Durchführung von staatlichen Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft oder Fischerei, Sicherung der Zahlungsbilanz oder, für Entwicklungsländer, Ergreifen von Schutzmaßnahmen zum Aufbau und zur Förderung der eigenen Wirtschaft). Sofern eine Vertragspartei mengenmäßige Beschränkungen bei Aus- und Einfuhr anwendet, muss dies ohne Diskriminierung anderer Vertragsparteien geschehen. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen bei der Einfuhr verfügt, beibehalten oder verschärft werden und diese die gleiche Wirkung haben wie Zahlungs- und Transferbeschränkungen bei laufenden internationalen Geschäften, die diese Vertragspartei nach bestimmten Vorschriften des IWF-Abkommens (Internationaler Währungsfonds [IWF]) anwenden darf.
Ausnahmen von den Grundregeln des GATT gelten u.a. für die Gründung von Freihandelszonen und Zollunionen; sie sind ferner zulässig zugunsten von Entwicklungsländern (Zollpräferenzen). Eine Vertragspartei kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände von den Verpflichtungen des GATT befreit werden (waiver). Mit Abschluss der Uruguay-Runde wurde das GATT in die WTO eingebunden (GATT 1994) und vor allem durch das Allgemeine Abkommen über die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs im Hinblick auf grenzüberschreitende Dienstleistungen (services) ergänzt.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon