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Vertrag

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch übereinstimmende Willenserklärungen mehrerer natürlicher Personen oder juristischer Personen eine bestimmte Rechtswirkung erzielt werden soll. Ein Vertrag kommt gemäß §§ 145 ff. BGB regelmäßig durch Angebot und Annahme des Angebots zustande. Außer im Privatrecht gibt es Verträge auch im öffentlichen Recht (und im Völkerrecht). Angebot (im BGB „Antrag”) ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die regelmäßig so eindeutig sein muss, dass ihre bloße Bejahung (Annahme) den Abschluss eines Vertrags zur Folge haben kann.  Ein Antrag ist grundsätzlich bindend, sofern nicht ein Widerruf ausdrücklich vorbehalten ist (§ 145 BGB). Das Angebot kann auch durch Festlegen einer Annahmefrist zeitlich näher bestimmt werden; dann kann die Annahme regelmäßig nur innerhalb der Frist erfolgen (§ 148 BGB). Ist eine Frist nicht bestimmt, so können Anträge unter Anwesenden nur sofort angenommen werden, Anträge unter Abwesenden nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 BGB).  Annahme ist die einseitige Willenserklärung, die den Antrag vorbehaltlos bejaht. Sie muss nicht ausdrücklich und auch nicht notwendig dem Antragenden gegenüber erfolgen (§ 151 BGB). Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist grundsätzlich niemand gezwungen, einen Antrag anzunehmen oder auch nur ausdrücklich abzulehnen (ausgenommen die Fälle des sog. Kontrahierungszwangs). Eine verspätete oder nicht vorbehaltlose Annahme gilt gemäß § 150 BGB als neuer Antrag. Aufgrund vertraglichen Vorbehaltes oder gesetzlicher Vorgaben ist ggf. ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Ein Vertrag kann auch die Begünstigung dritter Personen vorsehen (Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist grundsätzlich unwirksam.

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