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Bankauskunft, Auskunftsverweigerungsrecht der Kreditinstitute
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§ 383 I Nr. 6 ZPO begründet ein Zeugnisverweigerungsrecht für die dem Bankgeheimnis unterfallenden Tatsachen. Hierzu rechnen Umstände, die einem Kreditinstitut aufgrund oder aus Anlass der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind, regelmäßig auch Name und Anschrift des Kontoinhabers. Allerdings dürfen solche Auskünfte nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert werden, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. I.Ü. geben weder § 53 I StPO noch § 102 I AO ein Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht für die Kreditinstitute, weil das Bankgeheimnis nicht zu den dort geschützten Berufsgeheimnissen gehört. Vgl. Bankgeheimnis, Schutz.
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