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Bankenaufsicht, Träger nach dem KWG

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Als nationale deutsche Bankenaufsichtsbehörde wird in erster Linie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) tätig (§§ 5, 6 KWG). Sie arbeitet eng mit der Deutschen Bundesbank zusammen (§ 7 KWG), da sich die Aufgaben der Bankenaufsicht mit denen der Zentralbank vielfach berühren und Ortsnähe und Sachkenntnis der Bundesbank genutzt werden können. Landeszentralbanken führen die laufende Überwachung der von Kreditinstituten einzureichenden Meldungen, Monatsausweise und Jahresabschlussunterlagen (Jahresabschluss der Kreditinstitute) durch und leiten diese Unterlagen mit ihren Stellungnahmen an die BaFin weiter.

    Bis zum 30.4.2002 war als Bankenaufsichtsbehörde in erster Linie das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) tätig; am 1.5.2002 wurde diese Behörde mit dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) und dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) zusammengeführt tätig. Bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben fand zuvor eine enge Kooperation zwischen BAKred und dem BAWe statt (§ 6 III WpHG). Dabei oblag es dem BAWe, Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Wertpapierhandels oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen (durch Institute, § 2 IV WpHG) beeinträchtigten oder erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken konnten (§ 4 I 2 WpHG).

    Weitere Informationen unter www.bafin.de.

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