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Revision von Belegschaftsaktie vom 02.11.2018 - 16:24

Belegschaftsaktie

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    eigene Aktien einer Aktiengesellschaft, die den Arbeitnehmern dieses Unternehmens meist zu einem Vorzugskurs und häufig auch zu günstigen Zahlungsbedingungen angeboten werden. Mitarbeiter sollen hierüber am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft beteiligt werden, sind jedoch zugleich einem unternehmerischen Risiko ausgesetzt. Die Aktien stammen entweder aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 II Nr. 3 AktG oder aus dem Erwerb eigener Aktien durch die AG nach § 71 I Nr. 2 AktG. Die Arbeitnehmer haben u.U. eine vereinbarte Verkaufssperrfrist einzuhalten. Bei Inanspruchnahme der Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz ist eine Sperrfrist von sieben Jahren einzuhalten. Bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung als Kapitalbeteiligung können nach § 3 Nr. 39 EStG bis zu 360 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei erworben werden.

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