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Revision von Bezugsfrist vom 24.02.2020 - 10:12
Bezugsfrist
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Frist, innerhalb derer Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen ihr Bezugsrecht ausüben können. Die Bezugsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen (§ 186 I 2 AktG).
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