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Bilanzierungshilfen
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Der Begriff der Bilanzierungshilfe wurde vom Gesetzgeber für Bilanzposten verwendet, die an sich nicht bilanzierungsfähig sind, weil durch sie kein Vermögensgegenstand begründet wird, die aber dennoch bilanziert werden durften. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden die bestehenden Bilanzierungshilfen für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre entweder abgeschafft (Bilanzierungswahlrecht für Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes) oder nicht mehr als solche bezeichnet (Bilanzierungswahlrecht für eine sich insgesamt ergebene Steuerentlastung, d.h. für aktive latente Steuern). Bilanzierungshilfen waren mit einer Ausschüttungssperre versehen, d.h. Gewinne durften nur dann ausgeschüttet werden, wenn in Höhe des aktivierten Betrages ausreichend frei verfügbare Gewinnrücklagen (zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages) verblieben. In der Literatur wird der Begriff der Bilanzierungshilfen z.T. auch weiter gefasst und auf alle Bilanzierungswahlrechte bezogen.
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