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Revision von BZÜ-Abkommen vom 01.11.2018 - 18:15

BZÜ-Abkommen

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    „Abkommen über die Umwandlung beleghafter Überweisungen (Gutschriften) mit prüfziffergesicherten Verwendungszweckangaben in Datensätze mittels Codierzeilenlesung und deren weitere Bearbeitung (BZÜ-Abkommen)”, jetzt im „Abkommen zum Überweisungsverkehr (Überweisungsabkommen)” integriert. Nach der im Überweisungsabkommen festgeschriebenen vollständigen EZÜ-Pflicht gilt für Überweisungsaufträge mit Belegschlüssel 17, dass der erstbeauftragte Zahlungsdienstleister die in der Anlage 2 zu Anhang 1 der Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke beschriebene Prüfziffernrechnung für interne Zuordnungsdaten, d.h. die ersten 13 Stellen des Verwendungszwecks durchführen muss. Ist das Ergebnis der Prüfziffernrechnung negativ oder sind sonstige für die Ausführung der Überweisung relevante Daten geändert worden, muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Datensatz unter Angabe der Kennzeichnung 1 im ersten Halbbyte des Feldes C6 beziehungsweise C6a und des Textschlüssels 68 weiterleiten.

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