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Diskriminierungsverbot
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Marktbeherrschende Unternehmen sowie Kartelle und preisbindende Unternehmen dürfen wegen ihrer Marktmacht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar oder mittelbar unbillig behindern noch gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln (§ 20 I GWB). Dieses Diskriminierungsverbot gilt auch für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, von denen kleinere oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende oder zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen (§ 20 II GWB). Marktbeherrschenden Unternehmen, Kartellen und preisbindenden Unternehmen ist es schließlich verboten, ihre Marktstellung auszunutzen, um andere Unternehmen in einem Geschäftsverkehr zu veranlassen, ihnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorzugsbedingungen zu gewähren (§ 20 III GWB). Das Diskriminierungsverbot findet auch auf Kreditinstitute i.S. des KWG und Versicherungsunternehmen Anwendung (Wettbewerbsbeschränkungen).
Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 81 II Nr. 1 GWB), die mit Bußgeld geahndet werden kann. Zusätzlich macht sich das diskriminierende Unternehmen gegenüber dem benachteiligten Unternehmen schadensersatzpflichtig (§ 33 GWB).
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